Betreffend die Bewertung der Photovoltaik-Aufdachanlage (PV-Anlage) wurde die Einsprache gutgeheissen und in Übereinstimmung mit der vom Bundesgericht (BGer 2C_510/2017 und 2C_511/2017 vom 16.9.2019) bestätigten Praxis des Verwaltungsgerichts als Fahrnis aus der amtlichen Bewertung entfernt, der amtliche Wert entsprechend reduziert und die PV-Anlage als bewegliches Vermögen besteuert. Zum Berechtigungsgrund für die ausserordentliche Neubewertung bringt die Steuerverwaltung vor, dass sich die amtliche Bewertung stets auf die am Stichtag gültigen Vorgaben des Bodenrechts von Bund und Kanton abzustützen habe.