_ betrage der Protokollmietzins über CHF 5'000.-- pro Jahr. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Wohnung, wie geltend gemacht, für nur CHF 2'800.-- pro Jahr vermietet worden sei. Betreffend die Bewertung der Photovoltaik-Aufdachanlage (PV-Anlage) wurde die Einsprache gutgeheissen und in Übereinstimmung mit der vom Bundesgericht (BGer 2C_510/2017 und 2C_511/2017 vom 16.9.2019) bestätigten Praxis des Verwaltungsgerichts als Fahrnis aus der amtlichen Bewertung entfernt, der amtliche Wert entsprechend reduziert und die PV-Anlage als bewegliches Vermögen besteuert.