Eventuell wurde beantragt, dass auf eine ausserordentliche Neubewertung des Grundstücks G.________ Gbbl. Nr. 1___ ganz zu verzichten sei, ausser wenn die Umnutzung der Büroräume und/oder die Ansätze nach der geänderten eidgenössischen Schätzungsanleitung eine Wertveränderung von mehr als 10 % zur Folge haben sollten. Diesfalls seien die entsprechenden Faktoren gestützt auf Art. 181 Abs. 4 StG zu korrigieren.