Dies, weil der Wert des Grundeigentums der Rekurrentin noch sehr massgeblich von seiner landwirtschaftlichen Zweckbestimmung geprägt sei und der Betrieb mit 7.49 Hektaren landwirtschaftlicher Nutzfläche und einem Arbeitsaufwand von 1.014 Standardarbeitskräften die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 7 des Gesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2014 (BGBB; SR 211.412.11) erfülle und somit ebenfalls den entsprechenden erbrechtlichen und zivilrechtlichen Einschränkungen im wirtschaftlichen Verkehr unterliege.