Auf Grund der akzeptierten Erhöhung von rund CHF 1'118.-- ist der Rekurrent mit seinem Begehren im Umfang von aufgerundet 25 % durchgedrungen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1'200.-- werden dem Rekurrenten im Umfang des Unterliegens bzw. in der Höhe von CHF 900.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).