-9- fahrensmängel im Rekurs- und Beschwerdeverfahren geheilt werden können (vgl. Art. 198 Abs. 2 StG bzw. Art. 142 Abs. 4 DBG). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Steuerrekurskommission Rechtsmittel- und nicht Aufsichtsbehörde der Steuerverwaltung ist, weshalb sie keine vom Rekurrenten gewünschten Ausführungen zur von ihm beanstandeten Arbeitsweise der Steuerverwaltung machen kann.