6. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Rekurrent die Arbeitsweise der Steuerverwaltung kritisiert (u.a. fehlende Einforderung von Belegen im Veranlagungsverfahren) und sinngemäss vorbringt, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Und selbst bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann von einer Rückweisung an die Steuerverwaltung abgesehen werden, da der Steuerrekurskommission volle Kognition zusteht und allfällige Ver-