48) abzuziehen, so dass CHF 3'152.75 als Berufskosten abzugsfähig sind. Demzufolge bemisst sich der Abzug für übrige Berufskosten unter Berücksichtigung der unstrittigen Kosten für ein Arbeitszimmer (CHF 3'357.--) auf insgesamt CHF 6'509.75, was gegenüber den Einspracheentscheiden pro 2017 (CHF 5'392.--) einer Erhöhung um rund CHF 1'118.-- entspricht. Demzufolge erweisen sich der Rekurs und die Beschwerde als begründet und sind teilweise gutzuheissen. Die Akten werden zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.