Der von der Steuerverwaltung genannte Art. 6 Abs. 3 BKV (bzw. Art. 7 Abs. 2 VBK) gilt zudem nur beim Pauschalabzug, der angemessen zu kürzen ist, wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird. Von diesen Kosten von CHF 3'352.75 ist jedoch unstreitig der Beitrag der Arbeitgeberin an einen Computer für den Gebrauch im Unterricht und zur Unterrichtsvorbereitung von CHF 200.-- (vgl. Bestätigungsschreiben des Gymnasiums C.________ vom 17.1.2019; Steuerdossier, pag. 48) abzuziehen, so dass CHF 3'152.75 als Berufskosten abzugsfähig sind.