Dementsprechend ist von den zu berücksichtigenden Kosten von CHF 4'470.35 bloss ein Privatanteil von 25 % (bzw. rund CHF 1'117.60) auszuscheiden, ausmachend rund CHF 3'352.75. Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung muss dieser Betrag – zusätzlich zum Privatanteil – nicht noch aufgrund des Beschäftigungsgrades des Rekurrenten von 90 % angepasst werden. Der von der Steuerverwaltung genannte Art. 6 Abs. 3 BKV (bzw. Art. 7 Abs. 2 VBK) gilt zudem nur beim Pauschalabzug, der angemessen zu kürzen ist, wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.