Dass ein Privatanteil von 25 % nicht angemessen ist, weil die private Benutzung des MacBook Pro wesentlich intensiver wäre, wird von der Steuerverwaltung jedoch nicht geltend gemacht. Weil überdies von einer konstanten Praxis abgewichen werden soll, ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit erforderlich, dass für das Abweichen trifftige Gründe vorliegen (RKE 100 2016 351 vom 6.6.2017, E. 6.2, nicht publiziert), die vorliegend nicht ersichtlich sind. Dementsprechend ist von den zu berücksichtigenden Kosten von CHF 4'470.35 bloss ein Privatanteil von 25 % (bzw. rund CHF 1'117.60) auszuscheiden, ausmachend rund CHF 3'352.75.