Wie gesehen ist bei der Qualifikation einer Hard- und Software als Gewinnungskosten praxisgemäss ein ermessensweiser Privatanteil von 25 % auszuscheiden (vgl. E. 4.2 hiervor). Da der Privatanteil vorliegend von der Steuerverwaltung von 25 % auf 50 % erhöht worden ist, handelt es sich um eine steuererhöhende Tatsache, die von der Steuerverwaltung nachzuweisen wäre. Dass ein Privatanteil von 25 % nicht angemessen ist, weil die private Benutzung des MacBook Pro wesentlich intensiver wäre, wird von der Steuerverwaltung jedoch nicht geltend gemacht.