-8- schreiben vom 14.3.2019, S. 2), dass er von einem Privatanteil von 25 % ausgehe, da er das MacBook Pro weitgehend in der Schule einsetze. Zuhause brauche er dieses Gerät allenfalls, wenn er beispielsweise im Sommer einmal nicht im Arbeitszimmer, sondern auf dem Balkon arbeiten wolle. Auch benutze er den MacBook Pro (wie auch den PC und das iPad) nicht für (Computer-)Spiele, da er hierfür weder Zeit noch Interesse habe. Wie gesehen ist bei der Qualifikation einer Hard- und Software als Gewinnungskosten praxisgemäss ein ermessensweiser Privatanteil von 25 % auszuscheiden (vgl. E. 4.2 hiervor).