Auch hier ist nachvollziehbar, dass es für den Rekurrenten praktisch sein kann, verschiedene Dokumente gleichzeitig auf dem Monitor zu sehen und bearbeiten zu können, aber daraus kann keine berufliche Notwendigkeit für die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts abgeleitet werden. Es steht somit zwar im Ermessen des Rekurrenten, wieviel er für seine Arbeitsinstrumente ausgeben will, um sich die Arbeit möglichst angenehm zu gestalten, als Berufskosten steuerlich abziehbar sind jedoch nur diejenigen Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens objektiv erforderlich sind.