Für die weiteren Geräte (Monitor, PC und iPad) ist für die Steuerrekurskommission die berufliche Notwendigkeit für die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts dagegen nicht ersichtlich, weshalb die Kosten für diese Anschaffungen nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Daran ändert insbesondere nichts, dass der Rekurrent geltend macht (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 14.3.2019, S. 2), er besitze seine eigenen Unterlagen (z.B. für die Unterrichtsvorbereitung) in digitaler Form, weshalb er im Unterricht auf ein zweites Gerät (iPad) angewiesen sei, um diese Unterlagen gleichzeitig zum MacBook Pro einsetzen zu können, ohne den