O., N. 24 zu Art. 31 StG). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwesen, dass in jüngster Zeit die Abzugsfähigkeit von Computern hinterfragt wird, da ein normaler Haushalt ohnehin über einen Computer verfügt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 31 zu Art. 26 DBG). -6- 5. Der Rekurrent hat vorliegend im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit an der FMS C.________ anstelle eines Pauschalabzugs in der Höhe von rund CHF 3'083.-- (3 % seines Nettolohns von CHF 102'780.--) folgende belegten Hardware Anschaffungen in der Höhe von insgesamt CHF 9'746.60 geltend gemacht (Steuerdossier, pag. 55-49):