Zudem wird davon ausgegangen, dass Hard- und Software i.a.R. auch privat genutzt werden kann und wird (Leuch/Nanzer in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 24 zu Art. 31 StG). Dies dürfte insbesondere bei multifunktionalen Geräten mit Internetanschluss und audiovisuellen Spielmöglichkeiten nicht bestritten werden. Es ist daher sachlich richtig, wenn wie bei anderen Gewinnungskosten ein privater Kostenanteil ausgeschieden wird (Knüsel/Suter in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 46 zu Art. 26 DBG).