4.2 Aufwendungen für Hard- und Software können berufsnotwendig und somit abzugsfähig sein. Zur Hardware sind dabei nicht nur Personalcomputer und Laptops oder Notebooks zu zählen, sondern vielmehr auch andere technische Geräte mit gleichen bzw. vergleichbaren Funktionen. Die Kosten sind abziehbar, wenn sie hauptsächlich und regelmässig für die Berufsarbeit verwendet werden und vom Arbeitgeber keine Hard- und Software zur Verfügung gestellt wird. Abzugsfähig sind die Anschaffungskosten für Hard- und Software nur im Jahr der getätigten Anschaffung. Zudem wird davon ausgegangen, dass Hard- und Software i.a.