-4- Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung oder berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten (inkl. Umschulungskosten) zu qualifizieren sind. Näheres regelt für die Kantons- und Gemeindesteuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1, abgekürzt: VBK).