C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2019 hat die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass es sich bei der vom Rekurrenten angeschafften EDV-Hardware mehrheitlich um High-Tech Artikel handle, die nicht zwingend für die Berufsausübung notwendig seien. So würden der Monitor sowie der PC normalerweise zum Spielen von PC-Games angeschafft. Auch könne das Argument des Rekurrenten widerlegt werden, dass er den PC habe anschaffen müssen, weil er festgestellt habe, dass er mit dem iPad die gewünschten Funktionen nicht habe abrufen können.