Dagegen erhob der Rekurrent mit elektronischer Eingabe vom 15. Dezember 2018 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 12. März 2019 teilweise guthiess. Hierbei liess sie gestützt auf die Bestätigung der Arbeitgeberin die Kosten für ein Arbeitszimmer von CHF 3'357.-- und von den nun geltend gemachten PC-Anschaffungskosten (CHF 9'746.60) CHF 4'470.--, abzüglich CHF 2'235.-- (Privatanteil) und CHF 200.-- (Beitrag der Arbeitgeberin), ausmachend CHF 2'035.--, als effektive übrige Berufskosten von insgesamt CHF 5'392.-- zum Abzug zu.