Dies mit der Begründung, dass der Abzug nur dann zulässig sei, wenn der Lehrkraft an den Wochentagen (inkl. Samstag) und in den Ferien an der Schule kein den beruflichen Anforderungen entsprechendes Lehrer- und/oder Klassenzimmer zur Verfügung stehe. Dagegen erhob der Rekurrent mit elektronischer Eingabe vom 15. Dezember 2018 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 12. März 2019 teilweise guthiess.