143 Abs. 1 DBG). Mit der Vernehmlassung vom 18. Februar 2019 hat die Steuerverwaltung die Aufteilung des tatsächlichen Mietzinses im Verhältnis zu den Protokollmietwerten beantragt. Zudem ist der Rekurrent durch die Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 18. Februar 2020 über eine mögliche Abweichung von der Veranlagung zu seinen Ungunsten informiert worden. Zu beiden Schreiben hat der Rekurrent Stellung nehmen können. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine reformatio in peius vorliegend erfüllt. Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen.