- 10 - In den angefochtenen Einspracheentscheiden wurden von der Steuerverwaltung geldwerte Leistungen von CHF 13'350.-- pro 2015 und CHF 18'090.-- pro 2016 berücksichtigt. Die Steuerrekurskommission weicht damit zu Ungunsten des Rekurrenten vom Entscheid der Vorinstanz ab (sogenannte "reformatio in peius"). Die Steuerrekurskommission kann im Rekursverfahren alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).