Allerdings hat die Steuerverwaltung für Telefonkosten in beiden Steuerjahren bereits einen Privatanteil von CHF 500.-- ausgeschieden (Steuerakten B.________ Fitness GmbH, pag. 35 und 71). Dementsprechend ist der Privatanteil gemäss Wegleitung um diesen Betrag zu kürzen. Der Rekurrent bringt nichts vor, was die Angemessenheit dieser pauschalen Aufrechnung in Zweifel ziehen könnte. Angesichts der weit überdurchschnittlichen Grösse der Wohnung ist eher anzunehmen, dass der Pauschalbetrag zu gering ausfällt. Indes dienen Pauschalierungen dazu, eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte effizient bearbeiten zu können, weshalb Abweichungen im Einzelfall hinzunehmen sind.