7. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass die B.________ Fitness GmbH nicht Eigentümerin des Grundstücks an der D.________strasse ist. Es geht somit nicht darum, den Marktmietwert einer Wohnung zu bestimmen, die vom Eigentümer selber genutzt oder zu einem Vorzugsmietzins einem Dritten überlassen wird. Vielmehr existiert hier – wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht anführt – ein vertraglich festgesetzter und tatsächlich bezahlter Mietzins, der somit den Markmietwert des ganzen Gebäudes darstellt und sachgerecht auf die beiden Objektteile Fitnesscenter und Wohnung aufgeteilt werden muss.