-8- Protokollmietwert abstellen, würden diese erheblichen Unterschiede, die auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhen, nicht berücksichtigt. Für ein solches Vorgehen ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Daraus folgt, dass bei Fehlen anderer Vergleichsgrössen bei der Bestimmung des Marktmietwerts auf den Eigenmietwert und nicht auf den Protokollmietwert abzustellen ist, entsprechend der bisherigen gerichtlichen Praxis (siehe E. 5.1 hiervor).