6.2 Der Rekurrent macht nicht geltend, dass die Feststellungen der Steuerverwaltung bezüglich Wohnfläche und Ausbaustandard unzutreffend seien. Er weist hingegen darauf hin, dass es im Gebäude keinen Lift gebe und die Wohnung nur über eine Aussentreppe zugänglich sei. Zudem seien die Bewohner infolge fehlender Schallisolation zu jeder Tageszeit den Lärmemissionen und Erschütterungen des Trainingsbetriebs im Fitnesscenter ausgesetzt. Auch die Umgebung, in der u.a. ein Garage- und ein Restaurationsbetrieb angesiedelt seien, und die in unmittelbarer Nähe entlangführende Eisenbahnlinie würden sich negativ auf den Mietwert der Wohnung auswirken.