BGE 128 I 240 E. 3.2.1). Sofern keine tatsächlichen Mietzinse direkt vergleichbarer Objekte bekannt sind, wird nach der Praxis der bernischen Steuerjustizbehörden auf den Eigenmietwert zurückgegriffen, also auf den Betrag, der vom Eigentümer eines selbstgenutzten Grundstücks als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern ist (Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG; VGE 100 2018 43/44 vom 20.12.2018, E. 2.5; VGE 100 2012 188/189 vom 4.3.2014, E. 3.2). Während das kantonale Recht in Art. 25 Abs. 4 StG eine "massvolle" Festsetzung des Eigenmietwerts vorschreibt, soll der bundessteuerliche Eigenmietwert grundsätzlich dem Marktwert entsprechen (Rich-