3. Materiell ist im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, ob, und wenn ja in welcher Höhe, im Einkommen des Rekurrenten in den Steuerjahren 2015 und 2016 geldwerte Leistungen aus der B.________ Fitness GmbH aufzurechnen sind. 3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG gehören zu den steuerbaren Erträgen aus beweglichem Vermögen u.a. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Der Rekurrent hält sämtliche Stammanteile der B.________ Fitness GmbH mit einem Nennwert von CHF 20'000.--. Für Erträge aus dieser Beteiligung ist er demnach steuerpflichtig.