D. Am 12. Oktober 2018 erhob der Rekurrent, damals vertreten durch die C.________ Treuhand AG (Treuhänderin), gegen die Veranlagungsverfügungen pro 2015 und 2016 Einsprache und beantragte, den Mietwert der Wohnung neu festzulegen (pag. 20). Die Einsprache wurde von der Steuerverwaltung mit vordatierten Entscheiden vom 31. Dezember 2018 (pag. 42-38; 78-74) abgewiesen. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, dass sie einen Jahresmietzins von CHF 25'150.-- für die Wohnung als marktgerecht erachte und verwies im Übrigen auf die per E-Mail geführte Korrespondenz mit der Treuhänderin.