5. Der Rekurs betreffend die Nachsteuer pro 2012 wird insofern gutgeheissen, als dass das steuerbare Vermögen im Sinn der Erwägungen zu reduzieren ist. Weitergehend wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'000.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 7. Es werden keine Parteikosten gesprochen.