3. Der Rekurs betreffend die Nachsteuer pro 2011 wird insofern gutgeheissen, als dass beim steuerbaren Einkommen der aufgerechnete Transponierungsgewinn von CHF ________ zu streichen ist und das steuerbare Vermögen im Sinn der Erwägungen zu reduzieren ist. Weitergehend wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Beschwerde betreffend die Nachsteuer pro 2011 wird gutgeheissen und die Nachsteuer ersatzlos aufgehoben.