es sich dem Rekurrenten die gesamten Verfahrenskosten, ausmachend vorliegend CHF 3'000.- -, aufzuerlegen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Obwohl der Rekurrent im vorliegenden Verfahren vertreten ist und teilweise obsiegt, werden keine Parteikosten gesprochen, da der Rekurrent das Verfahren durch die Verletzung seines pflichtgemässen Verhaltens massgeblich verursacht hat (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: