BSG 161.12]). Insofern ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent bzw. die Vertreterin die entsprechenden Informationen bezüglich des Zeitpunkts der Übertragung der Anteile der C.________ApS an die B.________GmbH sowie die Angaben das Vermögen betreffend (vgl. zusammenfassend E. 12 ff. hiervor) bei pflichtgemässem Verhalten schon im Nachsteuer- bzw. Einspracheverfahren hätte vorbringen können und der Rekurrent insofern wohl bereits im Verfahren vor dem ZVB/N zu seinem Recht gekommen wäre (Art. 200 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG). Daraus folgt, dass das vorliegende Rekurs- und Beschwerdeverfahren in diesem Punkt seitens des Rekurrenten verursacht worden ist. Damit rechtfertigt