Abschliessend erlaubt sich die Steuerrekurskommission den Hinweis, dass es mehr als fraglich erscheint, ob die Voraussetzungen für eine straflose Selbstanzeige gemäss Art. 217 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StG bzw. Art. 175 Abs. 3 Bst. a und b DBG erfüllt gewesen wären. So kann, gestützt auf die Akten und das sich daraus ergebende Gesamtbild, insbesondere nicht davon gesprochen werden, dass die Vertreterin bzw. der Rekurrent die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuern vorbehaltlos unterstützt hat bzw. haben. Dies bleibt indes ohne Folgen,