Die Vertreterin hat sich einzig bezüglich des in Streit stehenden Transponierungsgewinns vernehmen lassen und diverse Unterlagen eingereicht (Bst. J, L bis O hiervor). Die vorgebrachten Einwände vermögen indes an den (beabsichtigten) Korrekturen zu Ungunsten des Rekurrenten nichts zu ändern.