, 2017, N. 5 ff. zu Art. 143 DBG). Die Vertreterin ist seitens der Steuerrekurskommission über die beabsichtigten Korrekturen (in den Steuerjahren 2009 und 2010), welche sich zu Ungunsten des Rekurrenten auswirken, mit Schreiben vom 5. November 2019 informiert worden (Bst. K hiervor) und ihr ist Gelegenheit eingeräumt worden, sich dazu zu äussern. Ebenfalls wurde der Vertreterin Gelegenheit eingeräumt, sich zu den seitens der Steuerverwaltung in der Vernehmlassung vom 24. April 2019 (Bst. I hiervor) beantragten Korrekturen zu äussern. Die Vertreterin hat sich einzig bezüglich des in Streit stehenden Transponierungsgewinns vernehmen lassen und diverse Unterlagen eingereicht (Bst.