___ zu Ungunsten des Rekurrenten erhöht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die nicht versteuerten Einkünfte aus dem Transponierungsgewinn bei der direkten Bundessteuer pro 2010 mangels Anfechtungsobjekt dem Rekurrenten seitens der Steuerrekurskommission nicht aufgerechnet werden können. Hinsichtlich des Vermögens pro 2010 ist – gestützt auf den Antrag des ZVB/N – zusätzlich das Darlehen des Rekurrenten bei der C.________ApS mit CHF ________ zu erfassen. Allerdings erfolgt beim Vermögen pro 2010 insgesamt eine teilweise Gutheissung des Rekurses, da das der Nachsteuer unterliegende Vermögen von CHF ________ gesamthaft um CHF ___