Betreffend das Steuerjahr 2010 ist festzuhalten, dass nachdem erwiesen ist, dass sich der Transponierungsgewinn im Jahr 2010 verwirklicht hat (Einkommen aus beweglichem Vermögen), die darauf basierende Nachsteuer beim Einkommen bei den kantonalen Steuern pro 2010 zu erheben ist, was seitens des ZVB/N in der Vernehmlassung vom 24. April 2019 entsprechend beantragt wird. Zusätzlich festzuhalten ist, dass aufgrund des Umstands, dass die Steuerrekurskommission in Abweichung zum ZVB/N vom Jahresmittelkurs DKK-CHF pro 2010 (vgl. E. 11.4 hiervor) ausgeht, sich der seitens des ZVB/N beantragte Transponierungsgewinn um rund CHF ________ von CHF ________ auf CHF _______