Daraus folgt, dass der Rekurs pro 2009 abzuweisen ist und seitens der Steuerrekurskommission insofern eine Abänderung zu Ungunsten des Rekurrenten erfolgt, als dass das nachzubesteuernde Vermögen um CHF ________ auf CHF ________ erhöht wird. Betreffend das Steuerjahr 2010 ist festzuhalten, dass nachdem erwiesen ist, dass sich der Transponierungsgewinn im Jahr 2010 verwirklicht hat (Einkommen aus beweglichem Vermögen), die darauf basierende Nachsteuer beim Einkommen bei den kantonalen Steuern pro 2010 zu erheben ist, was seitens des ZVB/N in der Vernehmlassung vom 24. April 2019 entsprechend beantragt wird.