Betreffend das Jahr 2012 ist sodann zu erwähnen, dass der ZVB/N in der Vernehmlassung vom 24. April 2019 von einem geschätzten Darlehensguthaben des Rekurrenten gegenüber der B.________GmbH von CHF ________ ausgegangen ist. Aus dem von der Vertreterin eingereichten Kontoblatt des Kontos Nr. 2500 der B.________GmbH "Darlehen DKK A.________" des Jahres 2012 geht hervor, dass das Darlehen per 31. Dezember 2012 CHF ________ betrug und in dieser Höhe vermögensseitig mittels Nachsteuer zu erfassen ist.