Zu erwähnen ist, dass per Ende 2010 die B.________GmbH und nicht mehr der Rekurrent die Titel an der C.________ApS gehalten hat. Allerdings bleibt unklar, ob die Vermögenswerte nicht weiterhin, wie vom ZVB/N in der Vernehmlassung vom 24. April 2019 vorgebracht, dem Rekurrenten zustehen. Die Vertreterin hat sich zum gestellten Antrag des ZVB/N in der Vernehmlassung vom 24. April 2019 hinsichtlich Aufrechnung des Darlehens nicht vernehmen lassen und diesen insbesondere nicht bestritten. Auch hat sie auf die konkrete Anfrage der Steuerrekurskommission vom 5. November 2019 bezüglich der berechtigten Person an dem Aktionärsdarlehen pro 2010 nicht reagiert.