12. In einem zweiten Schritt zu prüfen ist, in welcher Höhe das Vermögen des Rekurrenten unvollständig veranlagt worden ist. Insofern ist, wie bereits erwähnt, unbestritten, dass der Rekurrent in den Jahren 2009 (bzw. per Ende 2009), 2010, 2011 und 2012 in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig war, sein Vermögen nicht korrekt deklariert hat und deshalb unvollständig besteuert worden ist. Die Höhe des im Nachsteuerverfahrens festgesetzten noch nicht besteuerten Vermögens wird seitens der Vertreterin nicht bestritten und setzt sich wie folgt zusammen (pag. 195 ff.; Aufrechnung im Vermögen exkl. Passivierung Steuerschuld; Beträge in CHF):