Als Gegenkonto fungierte das Darlehenskonto des Rekurrenten (Konto-Nr. 2500 "Darlehen DKK A.________", Verbuchung Guthaben von CHF ________; Schreiben der Vertreterin vom 14.3.2019, Beilage 4). Das Stammkapital der C.________ApS betrug zu diesem Zeitpunkt DKK ________ (Revisionsbericht der C.________ApS pro 2010, S. 11). Da die Gegenleistung (Darlehensgutschrift) den Nennwert der C.________ApS (Stammkapital) übersteigt (allfällige Kapitaleinlagereserven sind nicht zu berücksichtigen, da vor dem 1.1.2011 transferiert), ist der Tatbestand der Transponierung erfüllt (Art. 24a Abs. 1 Bst. b StG und Art. 20a Abs. 1 Bst.