b DBG schränken für solche Fälle die Steuerfreiheit des privaten Kapitalgewinns durch die Umqualifizierung in steuerbaren Vermögensertrag ein. Die Transaktion wird wirtschaftlich gesehen nicht als Veräusserung, sondern als Vermögensumschichtung betrachtet, da sich die natürliche Person als Verkäufer wirtschaftlich betrachtet gar nicht von der übertragenen Beteiligung "trennt", so hält sie doch weiterhin in beherrschender Weise die Beteiligungen an der übernehmenden Gesellschaft ("Verkauf an sich selbst"). Bei einer solchen Konstellation erfolgt keine (steuerfreie) Realisation des Nennwerts im Sinn eines Kapitalgewinns (Art. 29 Abs. 1 Bst. k StG und Art. 16 Abs. 3 DBG).