Somit findet ein Wechsel des Besteuerungssystems vom Kapitaleinlageprinzip zum Buchwertprinzip statt. Eine allfällige latente Einkommenssteuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft geht mit der Veräusserung unter (Wechsel Kapitaleinlageprinzip zum Buchwertprinzip). Art. 24a Abs. 1 Bst. b StG und Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG schränken für solche Fälle die Steuerfreiheit des privaten Kapitalgewinns durch die Umqualifizierung in steuerbaren Vermögensertrag ein.