Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt (Art. 24a Abs. 1 Bst. b StG und Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG; sog. Transponierung). Bei der gesetzlichen Rege- - 14 - lung der Transponierung handelt es sich um einen Spezialfall von Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG, weshalb die allgemeinen Überlegungen dazu auch dort zur Anwendung kommen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 6 zu Art. 20a DBG).