_ verkauft worden sein sollen (pag. 97). Aufgrund dieser Angaben sowie der eingereichten Unterlagen kam der ZVB/N zum Schluss, dass einerseits die Vermögenswerte unvollständig deklariert worden waren, dies aufgrund des nicht deklarierten Verkehrswerts der Beteiligungen an den vier Gesellschaften. Andererseits folgerte der ZVB/N, dass aus dem Verkauf der Beteiligungen an die B.________GmbH ein Transponierungsgewinn resultiere, welcher im Jahr des Verkaufs (2011) als Ertrag aus Beteiligungen gemäss Art. 24a StG und Art. 20a DBG dem Einkommen des Rekurrenten bei den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer aufzurechnen sei. Insofern ist strittig, ob die