9.2 Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass es in den rechtskräftig veranlagten Steuerjahren 2009 bis 2012 zu einer unvollständigen Veranlagung des Rekurrenten beim Vermögen gekommen ist. So durfte der ZVB/N aufgrund der Meldung der Steuerverwaltung, welche sich auf die straflose Selbstanzeige des Rekurrenten stützte, klarerweise von unversteuerten Vermögenswerten ausgehen. Im Verlauf des eingeleiteten Nachsteuerverfahrens stellte der ZVB/N weiter fest, dass der Rekurrent die im Formular 3 der Steuererklärungen pro 2009 und 2010 aufgeführten Titel an der C.________ApS an die ebenfalls von ihm gehaltene B.________GmbH transferierte.